1. Allgemeines
Die Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber(AG) und dem
Auftragnehmer(AN) sind nur dann verbindlich, wenn der AG dem
AN einen, die Vereinbarungen enthaltenen Auftragsschein
ausstellt oder der AN den Auftrag schriftlich betätigt hat
oder die Auftragserteilung mündlich unter Anerkennung dieser
Vereinbarungen erfolgt. Die Entgegennahme und Weitergabe
telefonischer-, Fax- oder Emailaufträge gehen auf die Gefahr
und Rechnung des AG. Der Instandsetzungsauftrag umfasst die
Ermächtigung, Probefahrten durchzuführen. Auf alle
Vereinbarungen und Verträge ist österreichisches Recht
anwendbar. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand
für beide Teile und für sämtliche Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung, ist Schärding.
2. Kostenvoranschlag
Kostenvoranschläge sind nur dann verbindlich, wenn sie
schriftlich abgegeben werden. Sollte der Auftragnehmer bei der
Instandsetzung zusätzliche Arbeiten als notwendig erachten, so
kann der Umfang der Arbeiten ohne Rückfrage bis zu 15%
überschritten werden.
3. Berechnung des Auftrages
Maßgeblich sind die am Tage der Bestellung gültigen Preise.
Liegen zwischen der Bestellung und der Lieferung an den Käufer
mehr als 4 Monate, oder bedingten Änderungen in der Art und
Beschaffenheit der verwendeten Teile, so gelten die am Tag der
Lieferung gültigen Preise.
4. Lieferung
Der Auftragnehmer ist verpflichtet eine vereinbarte
Lieferfrist einzuhalten. Erhöht sich der Arbeitsumfang
gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, so tritt eine
entsprechende Verschiebung des Liefertermins ein. Eine
vorsätzliche Überschreitung des Liefertermins liegt nicht vor,
wenn durch höhere Gewalt oder durch von dem AN nicht
vertretbare Umstände der vereinbarte Liefertermin nicht
eingehalten werden kann. Bei größeren Lieferungsverzögerungen
hat der AN den AG alsbald zu verständigen.
5. Abnahme
Mit der Übergabe und widerspruchslosen Annahme gilt das
Fahrzeug/die Teile als ordnungsgemäß abgenommen. Die Übergabe
erfolgt grundsätzlich in unserer Werkstatt. Wünscht der
Auftraggeber Zustellung des Fahrzeuges/der Teile, so erfolgt
diese auf seine Rechnung und Gefahr. Der AN ist jedoch
verpflichtet, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt bei der
Zustellung/Abholung zu beachten. Der AG kommt mit der Abnahme
in Verzug, wenn er nicht binnen 2 Wochen nachdem ihm die
Fertigstellung gemeldet worden ist, das Fahrzeug/die Teile
gegen Begleichung der Rechnung abholt. Nach Ablauf der Frist
von 10 Tagen kann der AN als Standgeld die ortsübliche
Einstellgebühr berechnen.
6. Zahlungen
Die Bezahlung von Instandsetzungsaufträgen ist bei Abnahme
des Fahrzeuges/der Teile, jedoch spätestens 1 Woche nach
Meldung der Fertigstellung und Aushändigung der endgültigen
Rechnung fällig und hat grundsätzlich nur in bar und ohne
jeden Abzug zu erfolgen. Jede andere Zahlungsweise muss
ausdrücklich vorher vereinbart werden. Bei
Instandsetzungsaufträgen ab einem Rechnungswert von 5000,-
Euro ist der Auftragnehmer berechtigt eine Vorauszahlung bis
zur Hälfte der tatsächlichen Kosten zu fordern. Bei Versand
der Ware ist die Zahlung gegen Nachnahme oder Vorauskasse zu
leisten. Alle Preise gelten ab Lager Schärding.
7. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller
Forderungen unser Eigentum. Solange unser Eigentumsvorbehalt
besteht darf die Ware weder verändert, veräußert oder Dritten
zugänglich gemacht werden. Jede Anschriftänderung des AG oder
Standortsveränderung der gelieferten Teile ist uns
unverzüglich und schriftlich mitzuteilen. Im Falle der
Pfändung ist der Vollstreckungsbeamte sofort auf den
Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Alle mit der Geltendmachung
unseres Eigentumsrechtes entstehenden Unkosten gehen zu Lasten
des Auftraggebers.
8. Gewährleistung
Wir übernehmen bei den von uns gelieferten und von
uns eingebauten Neuteilen während einer Dauer von 12 Monaten
oder 10000km nach der Lieferung die kostenfreie Beseitigung
aller von uns anerkannten Mängel in unserer Werkstatt. Wir
behalten uns vor, Teile nachzubessern oder zu ersetzen. Für
Folgeschäden wird nicht gehaftet. Die Gewährleistung erlischt ,
wenn die Beanstandung nicht fristgerecht und ordnungsgemäß
erfolgt ist, wenn die Ware nicht innerhalb von 10 Tagen
lastenfrei uns zugestellt, uns Mängelbeseitigung nicht
ermöglicht, oder die Ware trotz Kenntnis der Mängel benutzt
oder beschädigt wurde. Für nicht von uns selbst hergestellte
oder bearbeitete Teile bestehen Ersatz- und
Gewährleistungsansprüche nur dann und nur in dem Ausmaß, wie
sie von den in Betracht kommenden Lieferanten anerkannt
werden. Bei Einbau von Teilen die der AG mitliefert wird keine
Haftung übernommen. Für Gebrauchteile wird keine
Gewährleistung übernommen, sie gelten mit der Übergabe und
widerspruchslosen Annahme als ordnungsgemäß abgenommen. In
Fällen der besonderen Beanspruchung des Fahrzeuges/der Teile
wie z.B. Sportveranstaltungen, entfällt der
Gewährleistungsanspruch, ebenso bei Schäden infolge
unsachgemäßer Handhabung usw. außer der AG weist nach, dass die
außergewöhnliche Beanspruchung nicht die Ursache des Schadens
bzw. Mangels war.
9. Haftung
Der Auftragnehmer haftet für Schäden und Verluste an den
ihm zur Instandhaltung/zum Verkauf übergebenen
Fahrzeugen/Teilen, soweit sie durch Verletzung seiner
Sorgfaltspflicht entstanden sind. Das gilt auch für Schäden aus
Probe-, Überstellungs- und Schwarzfahrten, die während der Dauer
der Instandhaltung/des Verkaufs entstehen.
10. Versand
Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Empfängers.
Sofern nicht anders vereinbart obliegt uns die Wahl der
Beförderungsart. Transportversicherung erfolgt nur auf
ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf dessen
Rechnung.
11. Ersatzteile
Wenn bei Auftragserteilung nichts Gegenteiliges
vereinbart worden ist, gehen ersetzte Altteile in unser
Eigentum über.
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