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AGB's
Reparatur-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
der Firma Smolka GmbH
1. Allgemeines
Die Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber(AG) und dem Auftragnehmer(AN) sind nur dann verbindlich, wenn der AG dem AN einen, die Vereinbarungen enthaltenen Auftragsschein ausstellt oder der AN den Auftrag schriftlich betätigt hat oder die Auftragserteilung mündlich unter Anerkennung dieser Vereinbarungen erfolgt. Die Entgegennahme und Weitergabe telefonischer-, Fax- oder Emailaufträge gehen auf die Gefahr und Rechnung des AG. Der Instandsetzungsauftrag umfasst die Ermächtigung, Probefahrten durchzuführen. Auf alle Vereinbarungen und Verträge ist österreichisches Recht anwendbar. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für beide Teile und für sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, ist Schärding.
2. Kostenvoranschlag
Kostenvoranschläge sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich abgegeben werden. Sollte der Auftragnehmer bei der Instandsetzung zusätzliche Arbeiten als notwendig erachten, so kann der Umfang der Arbeiten ohne Rückfrage bis zu 15% überschritten werden.
3. Berechnung des Auftrages
Maßgeblich sind die am Tage der Bestellung gültigen Preise. Liegen zwischen der Bestellung und der Lieferung an den Käufer mehr als 4 Monate, oder bedingten Änderungen in der Art und Beschaffenheit der verwendeten Teile, so gelten die am Tag der Lieferung gültigen Preise.
4. Lieferung
Der Auftragnehmer ist verpflichtet eine vereinbarte Lieferfrist einzuhalten. Erhöht sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, so tritt eine entsprechende Verschiebung des Liefertermins ein. Eine vorsätzliche Überschreitung des Liefertermins liegt nicht vor, wenn durch höhere Gewalt oder durch von dem AN nicht vertretbare Umstände der vereinbarte Liefertermin nicht eingehalten werden kann. Bei größeren Lieferungsverzögerungen hat der AN den AG alsbald zu verständigen.
5. Abnahme
Mit der Übergabe und widerspruchslosen Annahme gilt das Fahrzeug/die Teile als ordnungsgemäß abgenommen. Die Übergabe erfolgt grundsätzlich in unserer Werkstatt. Wünscht der Auftraggeber Zustellung des Fahrzeuges/der Teile, so erfolgt diese auf seine Rechnung und Gefahr. Der AN ist jedoch verpflichtet, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt bei der Zustellung/Abholung zu beachten. Der AG kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er nicht binnen 2 Wochen nachdem ihm die Fertigstellung gemeldet worden ist, das Fahrzeug/die Teile gegen Begleichung der Rechnung abholt. Nach Ablauf der Frist von 10 Tagen kann der AN als Standgeld die ortsübliche Einstellgebühr berechnen.
6. Zahlungen
Die Bezahlung von Instandsetzungsaufträgen ist bei Abnahme des Fahrzeuges/der Teile, jedoch spätestens 1 Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung der endgültigen Rechnung fällig und hat grundsätzlich nur in bar und ohne jeden Abzug zu erfolgen. Jede andere Zahlungsweise muss ausdrücklich vorher vereinbart werden. Bei Instandsetzungsaufträgen ab einem Rechnungswert von 5000,- Euro ist der Auftragnehmer berechtigt eine Vorauszahlung bis zur Hälfte der tatsächlichen Kosten zu fordern. Bei Versand der Ware ist die Zahlung gegen Nachnahme oder Vorauskasse zu leisten. Alle Preise gelten ab Lager Schärding.
7. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen unser Eigentum. Solange unser Eigentumsvorbehalt besteht darf die Ware weder verändert, veräußert oder Dritten zugänglich gemacht werden. Jede Anschriftänderung des AG oder Standortsveränderung der gelieferten Teile ist uns unverzüglich und schriftlich mitzuteilen. Im Falle der Pfändung ist der Vollstreckungsbeamte sofort auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Alle mit der Geltendmachung unseres Eigentumsrechtes entstehenden Unkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
8. Gewährleistung
Wir übernehmen bei den von uns gelieferten und von uns eingebauten Neuteilen während einer Dauer von 12 Monaten oder 10000km nach der Lieferung die kostenfreie Beseitigung aller von uns anerkannten Mängel in unserer Werkstatt. Wir behalten uns vor, Teile nachzubessern oder zu ersetzen. Für Folgeschäden wird nicht gehaftet. Die Gewährleistung erlischt , wenn die Beanstandung nicht fristgerecht und ordnungsgemäß erfolgt ist, wenn die Ware nicht innerhalb von 10 Tagen lastenfrei uns zugestellt, uns Mängelbeseitigung nicht ermöglicht, oder die Ware trotz Kenntnis der Mängel benutzt oder beschädigt wurde. Für nicht von uns selbst hergestellte oder bearbeitete Teile bestehen Ersatz- und Gewährleistungsansprüche nur dann und nur in dem Ausmaß, wie sie von den in Betracht kommenden Lieferanten anerkannt werden. Bei Einbau von Teilen die der AG mitliefert wird keine Haftung übernommen. Für Gebrauchteile wird keine Gewährleistung übernommen, sie gelten mit der Übergabe und widerspruchslosen Annahme als ordnungsgemäß abgenommen. In Fällen der besonderen Beanspruchung des Fahrzeuges/der Teile wie z.B. Sportveranstaltungen, entfällt der Gewährleistungsanspruch, ebenso bei Schäden infolge unsachgemäßer Handhabung usw. außer der AG weist nach, dass die außergewöhnliche Beanspruchung nicht die Ursache des Schadens bzw. Mangels war.
9. Haftung
Der Auftragnehmer haftet für Schäden und Verluste an den ihm zur Instandhaltung/zum Verkauf übergebenen Fahrzeugen/Teilen, soweit sie durch Verletzung seiner Sorgfaltspflicht entstanden sind. Das gilt auch für Schäden aus Probe-, Überstellungs- und Schwarzfahrten, die während der Dauer der Instandhaltung/des Verkaufs entstehen.
10. Versand
Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Empfängers. Sofern nicht anders vereinbart obliegt uns die Wahl der Beförderungsart. Transportversicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf dessen Rechnung.
11. Ersatzteile
Wenn bei Auftragserteilung nichts Gegenteiliges vereinbart worden ist, gehen ersetzte Altteile in unser Eigentum über.